Aktuelle Informationen

Sehr geehrte Eltern,
sehr geehrte Sorgeberechtigte,

der Freistaat Bayern hat die Schließung von Schulen und Kindertageseinrichtungen bis zum Ende der Osterferien angeordnet. Mit dieser Präventionsmaßnahme soll die Ausbreitung des neuartigen Corona-Virus eingedämmt werden. Eine entsprechende Allgemeinverfügung soll noch heute veröffentlicht werden.

Demnach gilt von Montag, den 16. März 2020, bis Sonntag, den 19. April 2020, ein Betretungsverbot für Kinder und Jugendliche in Schulen, Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen und Heilpädagogischen Tagesstätten sowie Mittagsbetreuungen. Ein Betretungsverbot für Beschäftigte gibt es nicht.

Eine außerschulische Nutzung der Gebäude und Freianlagen findet in diesem Zeitraum ebenfalls nicht statt (z.B. Sing- und Musikschule, Schule der Phantasie, Sportnutzungen).

Es wird Ausnahmen vom Betretungsverbot für Kinder geben, wenn beide Erziehungsberechtigte des Kindes, im Fall von Alleinerziehenden der Alleinerziehende selbst, in Bereichen der kritischen Infrastruktur tätig sind und

  • die Kinder keine Krankheitssymptome aufweisen,
  • die Kinder nicht in Kontakt zu infizierten Personen stehen bzw. seit dem Kontakt mit infizierten Personen 14 Tage vergangen sind und die Kinder keine Krankheitssymptome aufweisen,
  • die Kinder sich nicht in einem Gebiet aufgehalten haben, das durch das Robert Koch-Institut (RKI) aktuell als Risikogebiet ausgewiesen ist (tagesaktuell abrufbar im Internet unter beim Robert-Koch-Institut) bzw. 14 Tage seit Rückkehr aus diesem Risikogebiet vergangen sind und die Kinder keine Krankheitssymptome zeigen (vgl. Allgemeinverfügung vom 06.03.2020).

Zu den Bereichen der kritischen Infrastruktur zählen insbesondere die Gesundheitsversorgung, die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr (Feuerwehr, Rettungsdienst und Katastrophenschutz) und die Sicherstellung der öffentlichen Infrastrukturen (Telekommunikationsdienste, Energie, Wasser, ÖPNV, Entsorgung) sowie Einrichtungen für Menschen mit Behinderung und stationäre Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, sowie Beschäftigte in Betreuungseinrichtungen.

Ferner zählen auch Berufe bzw. Tätigkeiten zum kritischen Bereich, die für die Versorgung der Bevölkerung notwendig sind. Auch Wahlhelfer*innen werden für die Dauer der Auszählung den sogenannten systemkritischen Berufen gleichgestellt. Konkretisierungen folgen. Bitte verfolgen Sie dazu die Veröffentlichungen auf muenchen.de.